Steuerberatung Wirtschafts- und Rechtsberatung Buchhaltungen Jahresabschlüsse Testamente Erb- und Eheverträge Erbteilungen Gesellschaftsgründungen:            Aktiengesellschaften              GmbH

Das Erbrecht


Vorab: Eheliches Güterrecht und Erbrecht

Das eheliche Güterrecht regelt die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten während der Ehe. Es legt fest, welche Vermögens- und Einkommensteile der Ehefrau gehören und welche dem Ehemann.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung werden die Vermögensteile der Ehegatten getrennt. Es wird also endgültig entschieden, welche Vermögensteile der Ehefrau gehören und welche dem Ehemann. Die Ehegatten übernehmen ihre Vermögen. Sie besitzen auch keine gegenseitigen Erbansprüche mehr.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod des einen Ehegatten wird nach dieser Regelung verfahren. Es wird festgelegt, welcher Teil der der Vermögen dem verstorbenen Ehegatten gehört und welcher Teil der Vermögen dem überlebenden Ehegatten.


1. Gesetzliche Regelung:

Das Erbrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 457 – 640, geregelt.

Eine separate Regelung existiert für das bäuerliche Erbrecht: Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Darauf wird hier nicht eingegangen.


2. Inhalt der gesetzlichen Regelungen:

Es finden sich z.B. folgende Regelungen (eine Art Inhaltsverzeichnis):

Die gesetzlichen Erben (Art. 457 und folgende ZGB)( im Folgenden „Art. 457 ff ZGB“),
Verfügungsfreiheit und Pflichtteile (Art. 470 ff ZGB), Enterbung (Art. 477 + 480 ZGB),
Erbeinsetzung, Vermächtnis, Nacherben (Art. 481 ff ZGB),
Testamente und Erbverträge (Art. 498 ffZGB),
Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage, Klagen aus Erbverträgen (Art. 519 ff ZGB),
Siegelung, Inventar, Erbschaftsverwaltung (Art. 552 ff ZGB),
Testamentseröffnung (Art. 556 ff ZGB),
Ausschlagung der Erbschaft (Art. 566 ff ZGB),
Das öffentliche Inventar (Art. 580 ff ZGB),
Amtliche Liquidation (Art. 593 ff ZGB),
Erbschaftsklage (Art. 598 ff ZGB),
Ausgleichungspflicht einzelner Erben für Vorempfänge (Art. 626 ff ZGB),
Haftung der Miterben unter sich (Art. 637 ff ZGB),
Haftung der Erben gegenüber Dritten (Art. 639 ff ZGB).

Hinweis:
Das Gesetz kennt eine andere Systematik. Die vorliegende Auflistung nimmt Bezug auf
oft gestellte Fragen.


3. Die gesetzlichen Erben
(ohne Testament oder Erbvertrag)

3.1. In Kürze:
(die gesetzlichen Erben)

Ohne Testament oder Erbvertrag erben

die Nachkommen, bei deren Fehlen die Verwandten des elterlichen, bei deren Fehlen die Verwandten des grosselterlichen Stammes

und

der überlebende Ehegatte, die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner.

Der überlebende Ehegatte, bzw. der/die eingetragene PartnerIn erbt
neben den Nachkommen die Hälfte der Erbschaft,
neben den Erben des elterlichen Stammes drei Viertel der Erbschaft,
sonst die ganze Erbschaft.

Hinweis: Pflichtteile, Art. 471 ZGB

Nachkommen,
überlebender Ehegatte / eingetragene Partner und Eltern sind pflichtteilsgeschützt.

(Die Pflichtteile betragen:
für Nachkommen die Hälfte (neu 2023) des gesetzlichen Erbanspruches,
für den überlebenden Ehegatten, bzw. eingetragene/r Partner/in die Hälfte.

Vorbehalten bleibt die Begünstigung des Ehegatten, Art. 473 ZGB.)


3.2. Verwandte gesetzliche Erben
(Die gesetzlichen Erben)

a) Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

b) Hinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Vater und Mutter erben nach Hälften.

An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Nachkommen auf der einen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

c) Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen, noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den grosselterlichen Stamm.

Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. An die Stelle eines / einer vorverstorbenen Grossvaters oder Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.

Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.


3.3. Überlebende Ehegatten / überlebende eingetragene Partner
(Die gesetzlichen Erben)

Ueberlebende Ehegatten oder überlebende eingetragene Partner / innen erhalten:

wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft, wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft, wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.


3.4. Gemeinwesen
(Die gesetzlichen Erben)

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, allenfalls an die vom kantonalen Recht vorgesehene Gemeinde.


4. Pflichtteilsschutz und Verfügungsfreiheit des Erblassers

4.1.Verfügungsfähigkeit
(Pflichtteilsschutz und Verfügungsfreiheit des Erblassers)

Wer urteilsfähig ist und das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, oder als Erblasser einen Erbvertrag abzuschliessen.

Enthält die Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.


4.2. Pflichtteile, pflichtteilsgeschützte Erben
(Pflichtteilsschutz und Verfügungsfreiheit des Erblassers

Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten oder eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen frei verfügen.

Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen frei verfügen.

Der Pflichtteil beträgt:

a) Für einen Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (neu 2023),

b) Für den überlebenden Ehegatten oder eingtragenen Partner die Hälfte.

Vorbehalt: Im laufenden Scheidungsverfahren ist die Enterbung des Ehegatten möglich (neu 2023).


4.3. Begünstigung des Ehegatten

Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommendie Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.

Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte (neu 2023) des gesetzlichen Erbteils der Nachkommen.

Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.


4.4. Berechnung des verfügbaren Teiles, Zuwendungen unter Lebenden,
Zuwendung von Versicherungsansprüchen, Schenkungsverbot:
(Pflichtteilsschutz und Verfügungsfreiheit des Erblassers)

Die früheren Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden werden insoweit zum
Nachlassvermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage (vgl. unten) unterstellt sind.

Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch
mit Verfügung unter Lebenden
oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet
oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden,
so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches
im Zeitpunkt des Todes des Erblassers
zu dessen Vermögen gerechnet.

Ansprüche von Begünstigten aus der Säule 3a werden zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet (neu 2023).

(Neu 2023: Schenkungsverbot) Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:

a) mit den Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und

b) im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.


4.5. Enterbung
(Pflichtteilsschutz und Verfügungsfreiheit des Erblassers)

Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil
zu entziehen:

a) wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

b) wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

c) Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteiles entziehen, wenn er diesen den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.

Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Viertel des Erbteils nicht übersteigt.

d) Im laufenden Scheidungsverfahren ist die Enterbung des Ehegatten möglich (neu 2023).


5. Die Verfügungsarten: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Nacherben usw.

5.1. Auflagen und Bedingungen
(Die Verfügungsarten: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Nacherben usw.)

Der Erblasser kann in seinen Verfügungen Auflagen und Bedingungen anfügen, deren Vollziehung jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.


5.2. Erbeinsetzung
(Die Verfügungsarten: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Nacherben usw.)

Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil der Erbschaft einen oder mehrere Erben einsetzen. Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil (z.B. ½ oder ¼) erhalten soll.


5.3. Vermächtnis
(Die Verfügungsarten: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Nacherben usw.)

Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (z.B. eine Sache, einen Geldbetrag, eine Nutzniessung usw.) als Vermächtnis zuwenden.

Übersteigen die Vermächtnisse
den Betrag der Erbschaft
oder der Zuwendung an den Beschwerten
oder den verfügbaren Teil,
so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.


5.4. Nacherbeneinsetzung
(Die Verfügungsarten: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Nacherben usw.)

Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.

Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.

In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.

Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung (bei Grundstücken Grundbuchvormerkung).


5.5. Stiftungen
(Die Verfügungsarten: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Nacherben usw.)

Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.


5.6. Erbverträge
(Die Verfügungsarten: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Nacherben usw.)

Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern (z.B. Ehefrau) gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten (z.B. Kindern) seine Erbschaft oder Vermächtnis zu hinterlassen.

Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.


6. Verfügungsformen: Letztwillige Verfügungen

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung (infolge ausserordentlicher Umstände) errichten.

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder Urkundsperson (nach kantonalem Recht)

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser

1. von Anfang bis zu Ende
2. mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung
3. von Hand niederzuschreiben
4. sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.

Solche Verfügungen können offen oder verschlossen der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden.

Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsform zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.

Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei unabhängigen Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. Vgl. Art. 506 ff ZGB.


7. Verfügungsformen: Erbverträge

Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Die Vertragsschliessenden haben gleichzeitig der Urkundsperson (Notar) ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.


8. Der Willensvollstrecker

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens zu beauftragen.

Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung gemäss der letztwilligen Verfügung und den gesetzlichen Vorschriften auszuführen.


9. Die Ungültigkeitsklage

Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht mehr verfügungsfähig war,

2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist,

3. wenn ihr Inhalt oder eine angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.

Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

Die Ungültigkeit verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren (bei Böswilligkeit des Bedachten: 30 Jahre), vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. Einredeweise kann die Ungültigkeit der Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.


10. Die Herabsetzungsklage

Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnisse überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

1. Die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;

2. Die Erbabfindungen und die Auskaufsbeträge;

3. Die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod ausgerichtet hat, mit der Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke,

4. Die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit dem Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.

Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.


11. Ausschlagung der Erbschaft

Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

Hinweis: Text gekürzt, vgl. Art. 566 ff ZGB.


12. Das öffentliche Inventar

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.

Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Wird es von einem Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.


13. Die amtliche Liquidation

Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.

Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge geleistet werden.

Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.


14. Die Erbschaftsklage

Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.

Verjährung: Ein Jahr vom Zeitpunkt an, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen besseren Recht Kenntnis erhalten hat. In allen Fällen nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Tod des Erblassers oder vom Zeitpunkt der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung.


15. Zuweisung von Wohnung und Hausrat an den überlebenden Ehegatten

Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran (eventuell die Nutzniessung ) auf Anrechnung zugeteilt wird.


16. Bewertung der Grundstücke

Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Erbteilung zukommt.


17. Die Ausgleichung

Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat.

Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges, oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erfolgten Erlös.

Erziehungskosten unterliegen in der Regel nicht der Ausgleichungspflicht.

Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter Ausgleichungspflicht.