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Das eheliche Güterrecht


1. Ordentlicher Güterstand

Ordentlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung, sofern nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart worden ist oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist
(z.B. Gütertrennung auf Begehren eines Ehegatten bei Überschuldung des andern Ehegatten).

Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung.

Ehevertrag: Der Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden und von den vertragsschliessendne Personen unterzeichnet werden. Die öffentliche Beurkundung erfolgt auf dem Notariat.


2. Errungenschaftsbeteiligung
(ordentlicher Güterstand)

Errungenschaft und Eigengut: Das Vermögen der Ehegatten besteht aus Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten.

Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Das sind insbesondere:

- sein Arbeitserwerb,

- die Leistungen aus Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen,

- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit,

- Erträge seines Eigengutes,

- Ersatzbeschaffungen für die Errungenschaft.

Eigengut, von Gesetzes wegen:

- Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen,

- Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen,

- Genugtuungsansprüche,

- Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Eigengut, nach Ehevertrag: Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft eines Ehegatten, die für die Ausübung eines Berufes oder für den Betrieb eines Gewerbebetriebes bestimmt sind, zum Eigengut dieses Ehegatten erklären.

Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen (sondern z.B. in das Eigengut).

Verwaltung, Nutzung und Verfügung über das Eigengut und die Errungenschaft jedes Ehegatten erfolgt durch diesen Ehegatten selbst. Über Vermögenswerte im Miteigentum beider Ehegatten kann kein Ehegatte ohne die Zustimmung des Andern verfügen. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

Auflösung des Güterstandes: Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Bei Scheidung, Trennung der Ehe oder Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

Auflösung, Mehrwertanteil des Ehegatten: Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet. Ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag. Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig. Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ändern oder ausschliessen.

Vorschlag jedes Ehegatten, Berechnung: Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung ausgeschieden. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen oder Arbeitsunfähigkeit werden im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

Zur Errungenschaft werden hinzugerechnet unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten während der letzten 5 Jahre an einen Dritten ohne Zustimmung des andern Ehegatten und Vermögensentäusserungen eines Ehegatten während des Güterstandes, um den Beteiligungsanspruch des Andern zu schmälern.

Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.

Vorschlag jedes Ehegatten: Was vom Gesamtwert der Errungenschaft nach Korrekturen und nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.


Beteiligung am Vorschlag:

Nach Gesetz: Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. Die Forderungen werden verrechnet.

Nach Vertrag: Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.

Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile
des überlebenden Ehegatten (oder eingetragenen Partners),
der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen
nicht hinzugerechnet.

Bei Scheidung, Trennung, Ungültigkeit der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Dies gilt auch bei der Auflösung des Güterstandes durch Tod oder wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten bewirkt.

Wohnung und Hausrat: Dem überlebenden Ehegatten wird auf sein Verlangen am gemeinsam bewohnten Haus oder an der Wohnung, das dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt. Vorbehalten bleibt eine anderslautende ehevertragliche Regelung.


3. Die Gütergemeinschaft

Gesamtgut: Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut beider Ehegatten und das Eigengut jedes Ehegatten.

Gesamtgut: Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der beiden Ehegatten zu einem Gesamtgut. Ausgenommen davon sind die Gegenstände, die von Gesetz wegen Eigengut sind. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.


Beschränkte Gütergemeinschaften:

Errungenschaftsgemeinschaft: Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken. Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.

Andere Gütergemeinschaften: Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten (Grundstücke, Arbeitserwerb eines Ehegatten, Geschäftsvermögen usw.) von der Gemeinschaft ausschliessen. Die Erträge dieser Vermögenswerte fallen ohne anderslautende Vereinbarung nicht in das Gesamtgut.

Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen. Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie Genugtuungsansprüche. Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.

Gesamtgut, ordentliche Verwaltung: Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft. Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

Gesamtgut, ausserordentliche Verwaltung: Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten oder über das Gesamtgut verfügen. Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen mussten, dass sie fehlt.

Gesamtgut, Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft: Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln der Gemeinschft einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.

Gesamtgut, Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften: Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die in das Gesamtgut fallen würde, ausschlagen, noch eine überschuldete Erbschaft annehmen. Allenfalls kann ein Ehegatte das Gericht an seinem Wohnsitz anrufen.

Gesamtgut, Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten: Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich. Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

Eigengut: Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber. Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kostender Verwaltung diesem belastet.


Haftung gegenüber Dritten (Gütergemeinschaft):

A. Vollschulden: Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

- Für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;

- für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern dafür Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge in das Gesamtgut fallen;

- für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;

- für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit einem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

B. Eigenschulden: Für alle übrigen Schulden haftet der Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. Vorbehalten bleiben Ansprüche Dritter wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Gemeinschaft (OR 62 ff).

Auflösung, Zeitpunkt: Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines neuen Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.

Auflösung, Kapitalleistungen aus Vorsorge oder Arbeitsunfähigkeit: Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

Teilung bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes: Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden. Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.

Teilung, übrige Fälle: Bei Scheidung, Trennung, Ungültigkeit der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsgemeinschaft sein Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Teilung, Durchführung: Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der gesetzlichen Erben statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist. Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zugeteilt werden.


4. Die Gütertrennung

Verwaltung, Nutzung und Verfügung: Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. Wer behauptet, ein Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. Kann der Beweis nicht erbracht werden, wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

Haftung gegenüber Dritten: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

Zuweisung bei Miteigentum: Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.